Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 28.05.2003 — BGBl. II Nr. 261/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute28.05.2003 BGBl. II Nr. 261/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.05.2003BGBl. II Nr. 261/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 6, (1) Die Prüfung im Gegenstand "Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

  1. Absatz 2,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis und der besonderen Anforderung an das Wasser als Lebensmittel zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
  2. Absatz 3,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand "Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich erscheint.

Gesetzesnummer

20002727

Dokumentnummer

NOR40041167