Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 28.05.2003 — BGBl. II Nr. 261/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute28.05.2003 BGBl. II Nr. 261/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

28.05.2003BGBl. II Nr. 261/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 7, (1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

  1. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  2. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand "Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
  3. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Schlagworte

Formelbehelf

Gesetzesnummer

20002727

Dokumentnummer

NOR40041168