Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 59/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen, die
den Vorschriften des „Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR“ unterliegen,
in Beförderungseinheiten erfolgen, die gemäß dem ADR mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, und
auf der Straßenstrecke durch den Karawankenstraßentunnel stattfinden, die durch den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Bauten und Anlagen für die Grenzabfertigung und über die Zonen im Bereich des Karawankenstraßentunnels vom 12. März 1993 festgelegt ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR40041246