Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.06.2003 — BGBl. III Nr. 59/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.06.2003 BGBl. III Nr. 59/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2003,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2003BGBl. III Nr. 59/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Artikel 2

Verkehr auf der Tunnelstrecke

  1. Absatz eins,An den Beförderungseinheiten muss mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht angebracht sein, die den technischen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entspricht.
  2. Absatz 2,Die Warnleuchte ist so anzubringen und zu betreiben, dass ein wirksames Warnen gewährleistet ist. Das Warnen gilt als wirksam, wenn
    1. Ziffer eins
      das Licht der Warnleuchte nach allen Richtungen sichtbar und
    2. Ziffer 2
      die Warnleuchte spätestens 50 m vor Erreichen der Mautstelle eingeschaltet und auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb ist.
  3. Absatz 3,Zwischen hintereinander fahrenden oder anhaltenden Beförderungseinheiten ist im Tunnel ein Abstand von mindestens 150 m einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20002734

Dokumentnummer

NOR40041262