Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 59/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Artikel 2
Verkehr auf der Tunnelstrecke
(1)Absatz eins,An den Beförderungseinheiten muss mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht angebracht sein, die den technischen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entspricht.
(2)Absatz 2,Die Warnleuchte ist so anzubringen und zu betreiben, dass ein wirksames Warnen gewährleistet ist. Das Warnen gilt als wirksam, wenn
das Licht der Warnleuchte nach allen Richtungen sichtbar und
die Warnleuchte spätestens 50 m vor Erreichen der Mautstelle eingeschaltet und auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb ist.
(3)Absatz 3,Zwischen hintereinander fahrenden oder anhaltenden Beförderungseinheiten ist im Tunnel ein Abstand von mindestens 150 m einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR40041262