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Art. 3

Fassungen
ab 01.06.2003 — BGBl. III Nr. 59/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.06.2003 BGBl. III Nr. 59/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2003,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2003BGBl. III Nr. 59/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Artikel 3

Begleitfahrzeuge für Beförderungseinheiten mit bestimmten gefährlichen Stoffen

  1. Absatz eins,Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        mit der Ziffer 2 (wie bei 20, 225 und 23) oder
      2. Litera b
        einer Verdoppelung der Ziffer 3, 4, 5, 6 oder 8 (wie bei 33, 333, 336 und 44) beginnen oder
    2. Ziffer 2
      den Buchstaben römisch zehn (wie bei X423) vorangestellt haben,
    dürfen die Tunnelstrecke nur durchfahren, wenn sie zusätzlich zu den übrigen Vorschriften dieser Vereinbarung durch ein hinter der Beförderungseinheit fahrendes Begleitfahrzeug gesichert sind.
  2. Absatz 2,Mindestens ein Mitglied des Fahrpersonals im Begleitfahrzeug muss
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung über die besondere Schulung der Lenker gemäß den Vorschriften des ADR über die Beförderung gefährlicher Güter für die Klasse(n) und Beförderungsart(en) besitzen, die der begleiteten Beförderungseinheit entsprechen,
    2. Ziffer 2
      Kenntnisse in der Handhabung der Sicherheitseinrichtungen des Tunnels aufweisen und
    3. Ziffer 3
      Fähigkeiten, Kenntnisse und Berechtigungen besitzen, die ausreichen, Maßnahmen gemäß den im ADR vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für den Lenker sowie sonstige erforderliche Erstmaßnahmen bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte zu setzen.
  3. Absatz 3,Das Begleitfahrzeug muss ausgestattet sein mit:
    1. Ziffer eins
      einer Warnleuchte gemäß Artikel 2 Absatz eins,, die
      1. Litera a
        so angebracht sein muss, dass das Licht nach allen Richtungen hin gut sichtbar ist, und
      2. Litera b
        während der Begleitung der Beförderungseinheit eingeschaltet sein muss;
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen zur Gewährleistung jederzeit in beiden Richtungen möglicher Sprechverbindungen mit der begleiteten Beförderungseinheit und der Tunnelüberwachungszentrale und
    3. Ziffer 3
      einer Feuerlöschausrüstung und sonstigen Ausrüstung gemäß ADR entsprechend den mit der begleiteten Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Gütern.
  4. Absatz 4,Vom Fahrpersonal des Begleitfahrzeugs ist unmittelbar vor der Durchfahrt durch den Tunnel die im Beförderungspapier angegebene ADR-Klassifizierung sowie die Beförderungsmenge des Gutes
    1. Ziffer eins
      auf der österreichischen Seite der Mautstelle Rosenbach/Podrožca,
    2. Ziffer 2
      auf der slowenischen Seite der Mautstelle Hrušica
    schriftlich bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Das Begleitfahrzeug hat im Abstand von mindestens 4 Sekunden, wenigstens aber 50 m, hinter der Beförderungseinheit zu fahren.
  6. Absatz 6,Die Begleitung hat im gesamten Verlauf des Tunnels ohne Wechsel von Begleitfahrzeugen zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20002734

Dokumentnummer

NOR40041263