Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 59/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Artikel 3
Begleitfahrzeuge für Beförderungseinheiten mit bestimmten gefährlichen Stoffen
(1)Absatz eins,Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr
mit der Ziffer 2 (wie bei 20, 225 und 23) oder
einer Verdoppelung der Ziffer 3, 4, 5, 6 oder 8 (wie bei 33, 333, 336 und 44) beginnen oder
den Buchstaben X (wie bei X423) vorangestellt haben,den Buchstaben römisch zehn (wie bei X423) vorangestellt haben,
dürfen die Tunnelstrecke nur durchfahren, wenn sie zusätzlich zu den übrigen Vorschriften dieser Vereinbarung durch ein hinter der Beförderungseinheit fahrendes Begleitfahrzeug gesichert sind.
(2)Absatz 2,Mindestens ein Mitglied des Fahrpersonals im Begleitfahrzeug muss
eine Bescheinigung über die besondere Schulung der Lenker gemäß den Vorschriften des ADR über die Beförderung gefährlicher Güter für die Klasse(n) und Beförderungsart(en) besitzen, die der begleiteten Beförderungseinheit entsprechen,
Kenntnisse in der Handhabung der Sicherheitseinrichtungen des Tunnels aufweisen und
Fähigkeiten, Kenntnisse und Berechtigungen besitzen, die ausreichen, Maßnahmen gemäß den im ADR vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für den Lenker sowie sonstige erforderliche Erstmaßnahmen bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte zu setzen.
(3)Absatz 3,Das Begleitfahrzeug muss ausgestattet sein mit:
einer Warnleuchte gemäß Artikel 2 Abs. 1, dieeiner Warnleuchte gemäß Artikel 2 Absatz eins,, die
so angebracht sein muss, dass das Licht nach allen Richtungen hin gut sichtbar ist, und
während der Begleitung der Beförderungseinheit eingeschaltet sein muss;
Einrichtungen zur Gewährleistung jederzeit in beiden Richtungen möglicher Sprechverbindungen mit der begleiteten Beförderungseinheit und der Tunnelüberwachungszentrale und
einer Feuerlöschausrüstung und sonstigen Ausrüstung gemäß ADR entsprechend den mit der begleiteten Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Gütern.
(4)Absatz 4,Vom Fahrpersonal des Begleitfahrzeugs ist unmittelbar vor der Durchfahrt durch den Tunnel die im Beförderungspapier angegebene ADR-Klassifizierung sowie die Beförderungsmenge des Gutes
auf der österreichischen Seite der Mautstelle Rosenbach/Podrožca,
auf der slowenischen Seite der Mautstelle Hrušica
schriftlich bekanntzugeben.
(5)Absatz 5,Das Begleitfahrzeug hat im Abstand von mindestens 4 Sekunden, wenigstens aber 50 m, hinter der Beförderungseinheit zu fahren.
(6)Absatz 6,Die Begleitung hat im gesamten Verlauf des Tunnels ohne Wechsel von Begleitfahrzeugen zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR40041263