Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.06.2003 — BGBl. III Nr. 59/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.06.2003 BGBl. III Nr. 59/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2003,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2003BGBl. III Nr. 59/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Artikel 4

Vollzugsmaßnahmen

Beide Seiten werden an die zuständigen Stellen herantreten, damit von diesen sichergestellt wird, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung jeweils für die Fahrt aus ihrem Staatsgebiet in das der anderen Vertragspartei

  1. Ziffer eins
    die Verständigungspflicht gemäß Artikel 3 Absatz 4, dieser Vereinbarung rasch und einfach erfüllt werden kann,
  2. Ziffer 2
    Begleitfahrzeuge gemäß Artikel 3 dieser Vereinbarung zur Verfügung stehen und
  3. Ziffer 3
    vor den Mautstellen Schilder zur Information der Lenker über die in den Artikeln 2 und 3 dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen aufgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20002734

Dokumentnummer

NOR40041264