Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 59/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Artikel 5
Schlussbestimmungen
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen.
(3)Absatz 3,Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten ab der Mitteilung der Kündigung gekündigt werden.
Geschehen in Brüssel, am 24. April 2003, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR40041265