Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.06.2003 — BGBl. III Nr. 59/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.06.2003 BGBl. III Nr. 59/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2003,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2003BGBl. III Nr. 59/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Artikel 5

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen.
  3. Absatz 3,Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten ab der Mitteilung der Kündigung gekündigt werden.

Geschehen in Brüssel, am 24. April 2003, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20002734

Dokumentnummer

NOR40041265