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Anl. 1 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse

Fassungen
ab 24.05.2019 — BGBl. II Nr. 128/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute24.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
Anl. 127.05.200423.05.2019 BGBl. II Nr. 267/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

24.05.2019BGBl. II Nr. 128/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anhang A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins
(Waschprozesse)

 

 

römisch eins)

römisch zwei)

 

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

40 °C

2.

Toxizität b)

 

 

2.1

Bakterientoxizität GL

4

c)

2.2

Fischeitoxizität GF,Ei

2

c)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

300 mg/l

d)

 

e)

 

 

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-10,5

A 2

Anorganische Parameter

 

 

5.

Arsen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als As

f)

f)

6.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

f)

f)

7.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cd

f)

f)

8.

Chrom-Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

f)

f)

9.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

f)

f)

10.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

f)

f)

11.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

f)

f)

12.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Zn

f)

f)

13.

Freies Chlor

g)

g)

 

ber. als Cl2

 

 

 

h)

 

 

14.

Ammonium

5,0 mg/l

i)

 

ber. als N

 

j)

15.

Gesamter geb.

30 mg/l

–

 

Stickstoff TNb

 

 

 

ber. als N

 

 

 

k)

 

 

16.

Phosphor-Gesamt

2,0 mg/l

–

 

ber. als P

 

 

A 3

Organische Parameter

 

 

17.

Gesamter org. geb.

30 mg/l

–

 

Kohlenstoff TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

18.

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

90 mg/l

–

 

ber. als O2

 

 

19.

Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5

25 mg/l

–

 

ber. als O2

 

 

20.

Adsorbierbare org. geb.

l)

l)

 

Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

21.

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

 

 

f)

f)

22.

Summe der anion. und nichtion. Tenside

3,0 mg/l

m)

  1. Litera a
    Bei Gefahr der Ausbildung von Vereisungen oder von Dämpfen mit daraus resultierenden gesundheitlichen Belastungen für das Betriebspersonal der öffentlichen Kanalisation ist die Anforderung zu verschärfen.
  2. Litera b
    Der Parameter 2.2 (Fischeitoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  3. Litera c
    Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  4. Litera d
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es nicht zur Ausbildung von betriebsstörenden Verzopfungen an Rechen oder rotierenden Maschinenteilen in der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf Grund einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, kommt.
  5. Litera e
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  6. Litera f
    Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Schwarzgut (Matten, Putztücher oder Berufskleidung aus den Branchen Eisenmetallindustrie, Nichteisenmetallindustrie, Metallbearbeitung und -oberflächenbehandlung, Maschinen- und Fahrzeugtechnik, Chemie). Bei gemeinsamer Wäsche von Schwarzgut mit sonstigem Waschgut in einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ist die Emissionsbegrenzung dann vorzuschreiben, wenn der Anteil des Schwarzgutes am Gesamtwaschgut mehr als 25 Masseprozent beträgt. Wird in einem Betrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 3, neben sonstigem Waschgut auch Schwarzgut gesondert behandelt, so ist die Emissionsbegrenzung im daraus resultierenden Abwasserteilstrom vor Vermischung mit sonstigem (Ab-)Wasser einzuhalten.
  7. Litera g
    In jenen Fällen, wo Freies Chlor im Abwasser enthalten sein darf (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,), sind folgende Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      Nicht nachweisbar bei Einleitung in ein Fließgewässer;
    2. Ziffer 2
      0,20 mg/l bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation.
    Die Emissionsbegrenzungen sind am Teilstrom aus der Anwendung von Elementarchlor sowie chlorhaltigen oder chlorabspaltenden Verbindungen einzuhalten.
    Werden in einem Betrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Elementarchlor sowie chlorhaltige oder chlorabspaltende Verbindungen zeitlich befristet eingesetzt, so gelten die Emissionsbegrenzungen nur für diesen Zeitraum (temporärer Teilstrom).
    Die Festlegungen für Freies Chlor gelten nicht für Abwasser aus der Wäsche von Waschgut des medizinischen Bereiches im Fall der Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach Paragraph eins, Epidemiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1974,, wenn und solange aus seuchenhygienischen Gründen ein von Ziffer eins, oder 2 abweichender höherer Restgehalt an Freiem Chlor im Abwasserteilstrom aus der Waschgutdesinfektion gefordert wird; für einen derartigen Fall kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.
  8. Litera h
    Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamt-Chlor.
  9. Litera i
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
  10. Litera j
    Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei diskontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12 °C als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12 °C. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12 °C als unterschritten, wenn der arithmetische Mittelwert der Abwassertemperatur eines Tages nicht größer ist als 12 °C.
  11. Litera k
    Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  12. Litera l
    Für AOX gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
    1. Ziffer eins
      0,5 mg/l für Abwasser aus der Wäsche von Weißgut oder aus der Wäsche eines Gemisches aus Weißgut und Schwarzgut (Fußnote f) mit einem Schwarzgutanteil von nicht größer als 25 Masseprozent;
    2. Ziffer 2
      2,0 mg/l für Abwasser aus der Wäsche von Schwarzgut (Fußnote f). Wird in einem Betrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 3, neben sonstigem Waschgut Schwarzgut gesondert gewaschen, so ist die Emissionsbegrenzung im daraus resultierenden Abwasserteilstrom vor Vermischung mit sonstigem (Ab-)Wasser einzuhalten. Wird in einem Betrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Schwarzgut zeitlich befristet behandelt, so gilt die Emissionsbegrenzung nur für diesen Zeitraum (temporärer Teilstrom);
    3. Ziffer 3
      18 g/t für Abwasser aus der Wäsche von Waschgut des medizinischen Bereiches; die frachtspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Waschkapazität für trockenes Waschgut des medizinischen Bereiches.
      Wird in einem Betrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 3, neben anderem Waschgut auch solches aus dem medizinischen Bereich gewaschen, so ist die frachtspezifische Emissionsbegrenzung im Abwasserteilstrom aus der Behandlung von Waschgutes des medizinischen Bereiches einzuhalten. Wird in einem Betrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 3, derartiges Waschgut zeitlich befristet behandelt, so gilt die Emissionsbegrenzung nur für diesen Zeitraum (temporärer Teilstrom).
      Die Festlegungen gelten nicht im Zeitraum der Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach Paragraph eins, Epidemiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1974,. Für einen derartigen Fall kann keine Emissionsbegrenzung für AOX festgelegt werden.
    4. Ziffer 4
      40 g/t für Abwasser aus der Wäsche von Waschgut aus dem Gastgewerbe oder von Berufskleidung aus dem Lebensmittelsektor; die frachtspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Waschkapazität für trockenes Waschgut aus dem Gastgewerbe oder von Berufskleidung aus dem Lebensmittelsektor.
      Wird in einem Betrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 3, neben anderem Waschgut auch solches aus der Gastronomie oder Berufsbekleidung aus dem Lebensmittelsektor gewaschen, so ist die Emissionsbegrenzung im daraus resultierenden Abwasserteilstrom einzuhalten. Wird in einem Betrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 3, derartiges Waschgut zeitlich befristet behandelt, so gilt die Emissionsbegrenzung nur für diesen Zeitraum (temporärer Teilstrom).
  13. Litera m
    Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf keine Störungen des Betriebes der öffentliche Abwasserreinigungsanlage (zB durch Bildung von Schaum- oder Schwimmschlammdecken, Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge) verursachen.

Schlagworte

Metalloberflächenbehandlung, Maschinentechnik, Kanalisationsanlage, Schaumdecke

Im RIS seit

07.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

20002738

Dokumentnummer

NOR40215075