Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 267/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Abkürzung
AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anhang B
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2
(Chemischreinigungsprozesse)
| | I)römisch eins) | II)römisch zwei) |
| | Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
B 3 | Organische Parameter | | |
20. | Adsorbierbare org. geb. | 0,5 mg/l) | 0,5 mg/l |
| Halogene AOX | a) | a) |
| ber. als Cl | | |
22. | Ausblasbare org. | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| geb. Halogene POX | b) | b) |
| ber. als Cl | | |
| | | |
Bei einer Chemischreinigungsanlage mit einer Füllmengenkapazität von größer als 50 kg Behandlungsgut ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Ablaufkonzentration eine frachtspezifische Emissionsbegrenzung von 0,25 mg AOX pro kg Füllmengenkapazität für Behandlungsgut einzuhalten. Die Zuordnung der Füllmengenkapazität einer Chemischreinigungsmaschine zur Größenklasse nicht größer oder größer als 50 kg richtet sich nach der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festgelegten Füllmengenkapazität. Werden in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 4 mehrere Chemischreinigungsmaschinen eingesetzt, so ist jene Größenklasse maßgebend, die sich aus der Summe der Füllmengenkapazitäten der Einzelmaschinen ergibt.Bei einer Chemischreinigungsanlage mit einer Füllmengenkapazität von größer als 50 kg Behandlungsgut ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Ablaufkonzentration eine frachtspezifische Emissionsbegrenzung von 0,25 mg AOX pro kg Füllmengenkapazität für Behandlungsgut einzuhalten. Die Zuordnung der Füllmengenkapazität einer Chemischreinigungsmaschine zur Größenklasse nicht größer oder größer als 50 kg richtet sich nach der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festgelegten Füllmengenkapazität. Werden in einem Betrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 4, mehrere Chemischreinigungsmaschinen eingesetzt, so ist jene Größenklasse maßgebend, die sich aus der Summe der Füllmengenkapazitäten der Einzelmaschinen ergibt.
Die Emissionsbegrenzung gilt auch als eingehalten, wenn der Gehalt des Abwassers an leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) über die verwendeten Einzelsubstanzen (Tetrachlorethen, Trichlorethen oder sonstige LHKW) bestimmt wird und die Summe dieser Einzelsubstanzen (ber. als Chlor) nicht größer ist als 0,1 mg/l. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt II der MVW.Die Emissionsbegrenzung gilt auch als eingehalten, wenn der Gehalt des Abwassers an leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) über die verwendeten Einzelsubstanzen (Tetrachlorethen, Trichlorethen oder sonstige LHKW) bestimmt wird und die Summe dieser Einzelsubstanzen (ber. als Chlor) nicht größer ist als 0,1 mg/l. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
NOR40215076