Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung „Akademische Industrielogistikerin“ und „Akademischer Industrielogistiker“, Lehrgang „Industrielogistik“, Berufsförderungsinstitut Steiermark, Graz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 284/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Industrielogistik“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Industrielogistikerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Industrielogistiker“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Dokumentnummer
NOR40041465