Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konstrukteur-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 305/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholung der Prüfung
§ 10. (1) Die Teilprüfung kann wiederholt werden.Paragraph 10, (1) Die Teilprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Die Wiederholungsprüfung ist auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens einen Monat nach der nicht bestandenen Zwischenprüfung abgelegt werden. Sie soll vor Vollendung des dritten Lehrjahres abgelegt werden.
Dokumentnummer
NOR40041976