Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
28.06.2003 bis 31.03.2008 — BGBl. II Nr. 305/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1428.06.200331.03.2008 BGBl. II Nr. 305/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konstrukteur-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

28.06.2003BGBl. II Nr. 305/2003

Außerkrafttretensdatum

31.03.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2008

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 14, (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  2. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei können Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln herangezogen werden. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  3. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 20 Minuten dauern. Es ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Gesetzesnummer

20002773

Dokumentnummer

NOR40041985