Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konstrukteur-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 305/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 17. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 17, (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Mathematische Grundlagen (wie Längen-, Flächen-, Volumen-, Masse-, Winkelberechnungen),
Mechanik (wie Arbeit, Leistung, Wärme, Kraft),
Materialbedarfsberechnungen,
facheinschlägige Berechnungen (wie Festigkeits-, Werkzeugstandzeit-, Lagerstandzeit-, Drehzahl-, CNC-, elektrotechnische, Pneumatik-, Hydraulikberechnungen).
(2)Absatz 2,Die Prüfung hat sich auf Berechnungen in der jeweiligen Schwerpunktausbildung zu beziehen.
(3)Absatz 3,Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig. Die Prüfung kann auch rechnergestützt erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(5)Absatz 5,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumenberechnung,
Masseberechnung, Festigkeitsberechnung, Werkzeugstandzeitberechnung,
Lagerstandzeitberechnung, Drehzahlberechnung, Pneumatikberechnung
Dokumentnummer
NOR40041982