Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
28.06.2003 bis 31.03.2008 — BGBl. II Nr. 305/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1828.06.200331.03.2008 BGBl. II Nr. 305/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konstrukteur-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

28.06.2003BGBl. II Nr. 305/2003

Außerkrafttretensdatum

31.03.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2008

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholung der Prüfung

Paragraph 18, (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

  1. Absatz 2,Wenn bis zu zwei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  2. Absatz 3,Wenn mehr als zwei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Gesetzesnummer

20002773

Dokumentnummer

NOR40041983