Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 28.06.2003 — BGBl. II Nr. 306/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute28.06.2003 BGBl. II Nr. 306/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Orthopädietechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

28.06.2003BGBl. II Nr. 306/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 12, (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädietechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände "Prüfarbeit" und "Fachgespräch". Für die Zusatzprüfung gelten Paragraphen 5 und 6 sinngemäß.

  1. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bandagist kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädietechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 5, sinngemäß.
  2. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädietechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 5, sinngemäß.

Gesetzesnummer

20002777

Dokumentnummer

NOR40042011