Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 28.06.2003 — BGBl. II Nr. 306/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute28.06.2003 BGBl. II Nr. 306/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Orthopädietechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

28.06.2003BGBl. II Nr. 306/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 14, (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Orthopädiemechaniker, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,, treten unbeschadet Absatz 3, außer Kraft.

  1. Absatz 2,Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1977,, tritt unbeschadet Absatz 3, außer Kraft.
  2. Absatz 3,Lehrlinge, die mit In-Kraft-Treten dieser Ausbildungsordnung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker ausgebildet werden, können entsprechend den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis zwei Jahre nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in Absatz 2, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  3. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Orthopädiemechaniker entsprechend den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt werden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädietechniker voll anzurechnen.
  4. Absatz 5,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bandagist, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,, treten unbeschadet Absatz 7, außer Kraft.
  5. Absatz 6,Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bandagist, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1977,, tritt unbeschadet Absatz 7, außer Kraft.
  6. Absatz 7,Lehrlinge, die mit In-Kraft-Treten dieser Ausbildungsordnung im Lehrberuf Bandagist ausgebildet werden, können entsprechend den in Absatz 5, angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis zwei Jahre nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in Absatz 6, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  7. Absatz 8,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bandagist entsprechend den in Absatz 5, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt werden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädietechniker voll anzurechnen.

Gesetzesnummer

20002777

Dokumentnummer

NOR40042013