Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Orthopädietechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 306/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Orthopädiemechaniker, BGBl. Nr. 533/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 277/1980, treten unbeschadet Abs. 3 außer Kraft.Paragraph 14, (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Orthopädiemechaniker, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,, treten unbeschadet Absatz 3, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker, BGBl. Nr. 264/1977, tritt unbeschadet Abs. 3 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1977,, tritt unbeschadet Absatz 3, außer Kraft. (3)Absatz 3,Lehrlinge, die mit In-Kraft-Treten dieser Ausbildungsordnung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker ausgebildet werden, können entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis zwei Jahre nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die mit In-Kraft-Treten dieser Ausbildungsordnung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker ausgebildet werden, können entsprechend den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis zwei Jahre nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in Absatz 2, angeführten Prüfungsordnung antreten.
(4)Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Orthopädiemechaniker entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt werden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädietechniker voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Orthopädiemechaniker entsprechend den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt werden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädietechniker voll anzurechnen.
(5)Absatz 5,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bandagist, BGBl. Nr. 533/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 277/1980, treten unbeschadet Abs. 7 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bandagist, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,, treten unbeschadet Absatz 7, außer Kraft. (6)Absatz 6,Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bandagist, BGBl. Nr. 254/1977, tritt unbeschadet Abs. 7 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bandagist, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1977,, tritt unbeschadet Absatz 7, außer Kraft. (7)Absatz 7,Lehrlinge, die mit In-Kraft-Treten dieser Ausbildungsordnung im Lehrberuf Bandagist ausgebildet werden, können entsprechend den in Abs. 5 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis zwei Jahre nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in Abs. 6 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die mit In-Kraft-Treten dieser Ausbildungsordnung im Lehrberuf Bandagist ausgebildet werden, können entsprechend den in Absatz 5, angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis zwei Jahre nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in Absatz 6, angeführten Prüfungsordnung antreten.
(8)Absatz 8,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bandagist entsprechend den in Abs. 5 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt werden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädietechniker voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bandagist entsprechend den in Absatz 5, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt werden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädietechniker voll anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR40042013