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Art. 6

Fassungen
ab 01.06.2003 — BGBl. III Nr. 61/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.06.2003 BGBl. III Nr. 61/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2003,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2003BGBl. III Nr. 61/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 6

Gewährung von Sachleistungen

  1. Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem in Artikel 12 des Abkommens bezeichneten Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des in Artikel 12 des Abkommens bezeichneten Trägers nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.
  2. Absatz 2,Der in Artikel 12 des Abkommens bezeichnete Träger hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten. Der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle sowie über den Tag der Aufnahme in ein Krankenhaus, die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes und den Tag der Entlassung zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Sachleistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind, soweit sie nach den Rechtsvorschriften des in Artikel 12 des Abkommens bezeichneten Trägers vorgesehen sind:
    1. Ziffer eins
      Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
    2. Ziffer 2
      orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
    3. Ziffer 3
      Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
    4. Ziffer 4
      Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
    5. Ziffer 5
      Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
    6. Ziffer 6
      Hörgeräte;
    7. Ziffer 7
      Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle;
    8. Ziffer 8
      Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
    9. Ziffer 9
      Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
    10. Ziffer 10
      Blindenführhunde;
    11. Ziffer 11
      ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;
    12. Ziffer 12
      Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
    13. Ziffer 13
      alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und Ähnliches, deren Anschaffungskosten 250 Euro oder den Gegenwert in der nationalen Währung übersteigen.
  4. Absatz 4,Sind Leistungen nach Absatz 3 wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der in Artikel 12 des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Schlagworte

Kieferplastik, Genesungsheim

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20002779

Dokumentnummer

NOR40042092