Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Öffnungszeitengesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Kundmachung der Ladenöffnungszeiten
§ 8.Paragraph 8,
Die für eine Verkaufsstelle, ausgenommen eine Verkaufsstelle gemäß § 7 Z 4 und 5, geltenden Ladenöffnungszeiten sowie der Zeitpunkt, ab welchem diese Ladenöffnungszeiten gelten, sind an der Verkaufsstelle so kundzumachen, dass sie sowohl während als auch außerhalb der Öffnungszeiten der Verkaufsstelle ersichtlich sind. Die für eine Verkaufsstelle, ausgenommen eine Verkaufsstelle gemäß Paragraph 7, Ziffer 4 und 5, geltenden Ladenöffnungszeiten sowie der Zeitpunkt, ab welchem diese Ladenöffnungszeiten gelten, sind an der Verkaufsstelle so kundzumachen, dass sie sowohl während als auch außerhalb der Öffnungszeiten der Verkaufsstelle ersichtlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Dokumentnummer
NOR40042365