Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Öffnungszeitengesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Verkauf im Umherziehen und im Straßenhandel
§ 9.Paragraph 9,
Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (§§ 53 und 53a GewO 1994) und im Straßenhandel ist während der Zeit, in der die Verkaufsstellen für solche Waren offen gehalten werden dürfen, zulässig. Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (Paragraphen 53 und 53 a GewO 1994) und im Straßenhandel ist während der Zeit, in der die Verkaufsstellen für solche Waren offen gehalten werden dürfen, zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Dokumentnummer
NOR40042366