Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FMA-Kostenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 11Artikel 2, Paragraph 11
Index
37/02 Kreditwesen; 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Mindestpauschale
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Absatz 3, festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 10 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 10 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Absatz 3, geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß Paragraph 10, Ziffer eins,, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß Paragraph 10, Ziffer eins, andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.
(3)Absatz 3,Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige
meldepflichtige Institute gemäß § 10 Z 1meldepflichtige Institute gemäß Paragraph 10, Ziffer eins
500 Euro;
Emittenten gemäß § 10 Z 2Emittenten gemäß Paragraph 10, Ziffer 2
500 Euro;
Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 10 Z 3Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 10, Ziffer 3
500 Euro;
zentrale Gegenparteien gemäß § 10 Z 4zentrale Gegenparteien gemäß Paragraph 10, Ziffer 4
1 000 Euro;
Clearingmitglieder gemäß § 10 Z 5Clearingmitglieder gemäß Paragraph 10, Ziffer 5
500 Euro;
Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 10 Z 6, soweit diese nicht ausschließlichVerwalter kollektiver Portfolios gemäß Paragraph 10, Ziffer 6,, soweit diese nicht ausschließlich
, registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind registrierte AIFM gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, sind
1 000 Euro;
registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. fregistrierte AIFM gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f
500 Euro.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2015
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40169754