Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veröffentlichung von Schnittstellenbeschreibungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Form der Beschreibung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Beschreibung der von Betreibern bereitgestellten Schnittstellen haben Betreiber dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen folgende Unterlagen vollständig (§ 4) und zeitgerecht (§ 5) zu übergeben:Zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Beschreibung der von Betreibern bereitgestellten Schnittstellen haben Betreiber dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen folgende Unterlagen vollständig (Paragraph 4,) und zeitgerecht (Paragraph 5,) zu übergeben:
eine Übersicht über die auf dem von ihm betriebenen Netz bereitgestellten Schnittstellen,
die technischen Spezifikationen der bereitgestellten Schnittstellen,
eine aktualisierte Übersicht sowie die aktualisierten Spezifikationen im Fall von technischen Änderungen der Schnittstellen.
(2)Absatz 2,Die Dokumente sind in einem solchen elektronischen Format zu übergeben, dass sie
mit handelsüblicher Software geöffnet werden können,
möglichst geringen Speicherplatz beanspruchen und
die direkte Veröffentlichung im Internet möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Dokumentnummer
NOR40042446