Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 23.07.2003 — BGBl. II Nr. 336/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute23.07.2003 BGBl. II Nr. 336/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veröffentlichung von Schnittstellenbeschreibungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

23.07.2003BGBl. II Nr. 336/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Inhalt der Beschreibung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Jede Schnittstellenbeschreibung ist mit dem Datum der Übergabe zu versehen und hat zumindest alle jene technischen Parameter zu umfassen, die im jeweils zutreffenden, in der Anlage angeführten europäischen Leitfaden genannt sind.
  2. Absatz 2,Die Schnittstellenbeschreibungen haben so detailliert zu sein, dass der Entwurf von Telekommunikationsendeinrichtungen ermöglicht wird, die in der Lage sind, alle über die betreffenden Schnittstelle angebotenen Dienste zu nutzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

20002831

Dokumentnummer

NOR40042447