Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veröffentlichung von Schnittstellenbeschreibungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Zeitpunkt der Übergabe der Beschreibung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Dokumente gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 sind rechtzeitig, bevor die über die betreffende Schnittstelle angebotenen Dienste öffentlich verfügbar gemacht werden sollen, zu übergeben.Die Dokumente gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind rechtzeitig, bevor die über die betreffende Schnittstelle angebotenen Dienste öffentlich verfügbar gemacht werden sollen, zu übergeben.
(2)Absatz 2,Dokumente gemäß § 3 Abs. 1 betreffend Schnittstellen, über die bereits im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung Dienste erbracht werden, sind bis 31. Dezember 2003 zu übergeben.Dokumente gemäß Paragraph 3, Absatz eins, betreffend Schnittstellen, über die bereits im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung Dienste erbracht werden, sind bis 31. Dezember 2003 zu übergeben.
(3)Absatz 3,Dokumente gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 sind rechtzeitig vor Durchführung der geplanten technischen Änderung zu übergeben.Dokumente gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, sind rechtzeitig vor Durchführung der geplanten technischen Änderung zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Dokumentnummer
NOR40042448