Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veröffentlichung von Schnittstellenbeschreibungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verlautbarungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die in der Anlage zititerten Unterlagen mit technischem Inhalt (Leitfäden) liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen während der Amtsstunden zur Einsicht auf.
(2)Absatz 2,Die dem § 4 entsprechenden Schnittstellenbeschreibungen liegen beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ab dem der Übergabe folgenden Werktag während der Amtsstunden zur Einsicht auf und werden spätestens vier Wochen nach dem Tag der Übergabe auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.Die dem Paragraph 4, entsprechenden Schnittstellenbeschreibungen liegen beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ab dem der Übergabe folgenden Werktag während der Amtsstunden zur Einsicht auf und werden spätestens vier Wochen nach dem Tag der Übergabe auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Dokumentnummer
NOR40042449