Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zugefügt werden dürfen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
Säuglingsanfangs- und Folgenahrung gemäß Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung undSäuglingsanfangs- und Folgenahrung gemäß Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995, in der geltenden Fassung und Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung.Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß Beikostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 1998, in der geltenden Fassung.
Schlagworte
Säuglingsanfangsnahrung
Dokumentnummer
NOR40042480