Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zugefügt werden dürfen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2. (1) Bei der Herstellung von diätetischen Lebensmitteln dürfen nur jeweils die in der Anlage genannten chemischen Stoffe zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden.Paragraph 2, (1) Bei der Herstellung von diätetischen Lebensmitteln dürfen nur jeweils die in der Anlage genannten chemischen Stoffe zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden.
(2)Absatz 2,Sonstige Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden und die nicht unter eine der in der Anlage angeführten Kategorien fallen, dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43 vom 14. 2. 1997) bei der Herstellung von diätetischen Lebensmitteln verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR40058263