Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zugefügt werden dürfen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4. (1) Für die im Anhang genannten chemischen Stoffe, gelten dieParagraph 4, (1) Für die im Anhang genannten chemischen Stoffe, gelten die
in der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, undin der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, und in der Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Farbstoffverordnung), BGBl. Nr. 541/1996, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Reinheitskriterien.in der Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Farbstoffverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Reinheitskriterien.
(2)Absatz 2,Für jene chemischen Stoffe des Anhangs, für die keine Reinheitskriterien festgelegt worden sind, gelten - bis zum Erlass solcher Spezifikationen - die allgemein anerkennbaren Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden.
Dokumentnummer
NOR40042483