Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.06.2003 bis 30.06.2008 — BGBl. III Nr. 83/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.06.200330.06.2008 BGBl. III Nr. 83/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 75/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung eines gemeinsamen Kontaktbüros -

Autobahn-Grenzübergangsstelle Kittsee-Jarovce

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2008,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2003BGBl. III Nr. 83/2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008aufgehoben durch BGBl. III Nr. 75/2008

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Der slowakische Vertragspartner sichert den zuständigen österreichischen Organen die Diensträume, die im Artikel 1 angeführt sind, unentgeltlich zu.
  2. Absatz 2,Die zuständigen österreichischen Organe sind berechtigt, auf eigene Kosten die notwendigen Telekommunikationsanlagen aufzustellen und zu betreiben.
  3. Absatz 3,Der slowakische Vertragspartner ermöglicht im Interesse der Durchführung der im Artikel 4 dieser Vereinbarung angeführten Tätigkeiten:
    1. Litera a
      den Betreibern der österreichischen Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen das Betreten seines Staatsgebietes zur Aufstellung der Einrichtung und zur Errichtung und Instandhaltung der Verbindungen,
    2. Litera b
      die Einfuhr der zur Durchführung der in Litera a, festgelegten Aufgabe notwendigen Instrumente und Kraftfahrzeuge auf ihr Staatsgebiet.
  4. Absatz 4,Die österreichischen Betreiber der Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen sind verpflichtet, vor Beginn ihrer im Absatz 2 angeführten Tätigkeit die zuständigen slowakischen polizeilichen Organe an der Autobahn-Grenzübergangsstelle Kittsee-Jarovce zu informieren.
  5. Absatz 5,Die Betriebskosten des gemeinsamen Kontaktbüros belasten die Vertragsparteien im gleichen Verhältnis. Die Telekommunikationsgebühren verbunden mit der Errichtung, Erhaltung und Benützung der Telekommunikationsmittel und die Einrichtung der Telekommunikationsdienste bestreitet jede der Vertragsparteien selbst aus den eigenen Finanzmitteln.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008

Gesetzesnummer

20002838

Dokumentnummer

NOR40042505