Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines gemeinsamen Kontaktbüros -
Autobahn-Grenzübergangsstelle Kittsee-Jarovce
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 83/2003 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 75/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Im gemeinsamen Kontaktbüro arbeiten die Bediensteten der Vertragspartner zusammen, um im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den internationalen Verträgen, durch die beide Seiten gebunden sind, an der Erleichterung und Beschleunigung des Grenzverkehrs mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Die Kommunikation zwischen den Bediensteten erfolgt in deutscher und slowakischer Sprache.
(3)Absatz 3,Die im gemeinsamen Kontaktbüro tätigen Bediensteten unterstehen ausschließlich der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.
Schlagworte
Weisungsgewalt
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008
Dokumentnummer
NOR40042507