Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines gemeinsamen Kontaktbüros -
Autobahn-Grenzübergangsstelle Kittsee-Jarovce
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 83/2003 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 75/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung untersteht der Genehmigung in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragspartner und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte diplomatische Note, mit der sich die Vertragspartner gegenseitig über die Erfüllung der für das In-Kraft-Treten erforderlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften informieren, zugestellt wird.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung gilt für eine unbestimmte Zeit. Sie kann von einem der Vertragspartner auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall verliert die Vereinbarung nach neunzig Tagen nach der Zustellung der Verständigung über die Kündigung ihre Wirkung.
GESCHEHEN zu Kittsee, am 22. April 2003 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008
Dokumentnummer
NOR40042510