Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.06.2003 bis 30.06.2008 — BGBl. III Nr. 83/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.06.200330.06.2008 BGBl. III Nr. 83/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 75/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung eines gemeinsamen Kontaktbüros -

Autobahn-Grenzübergangsstelle Kittsee-Jarovce

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2008,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2003BGBl. III Nr. 83/2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008aufgehoben durch BGBl. III Nr. 75/2008

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung untersteht der Genehmigung in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragspartner und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte diplomatische Note, mit der sich die Vertragspartner gegenseitig über die Erfüllung der für das In-Kraft-Treten erforderlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften informieren, zugestellt wird.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung gilt für eine unbestimmte Zeit. Sie kann von einem der Vertragspartner auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall verliert die Vereinbarung nach neunzig Tagen nach der Zustellung der Verständigung über die Kündigung ihre Wirkung.

GESCHEHEN zu Kittsee, am 22. April 2003 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008

Gesetzesnummer

20002838

Dokumentnummer

NOR40042510