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Art. 2

Fassungen
ab 25.07.2003 — BGBl. III Nr. 85/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute25.07.2003 BGBl. III Nr. 85/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2003,

Typ

Vertrag – Saudi-Arabien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

25.07.2003BGBl. III Nr. 85/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu. Sie behandelt derartige Investitionen in jedem Fall gerecht und billig.
  2. Absatz 2,Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss oder die Veräusserung von in ihrem Hoheitsgebiet durch Investoren der anderen Vertragspartei getätigten Investitionen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20002840

Dokumentnummer

NOR40042513