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Art. 3

Fassungen
ab 25.07.2003 — BGBl. III Nr. 85/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute25.07.2003 BGBl. III Nr. 85/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2003,

Typ

Vertrag – Saudi-Arabien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

25.07.2003BGBl. III Nr. 85/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt bereits genehmigten Investitionen und Investitionserträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als Investitionen und Investitionserträgen von Investoren dritter Staaten.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei gewährt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften bereits genehmigten Investitionen und Investitionserträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als Investitionen und Investitionserträgen ihrer eigenen Investoren.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Verwaltung, dem Betrieb, der Instandhaltung, der Nutzung, dem Genuss oder der Veräußerung von Investitionen oder mit Maßnahmen, die ihre Rechte an solchen Investitionen sichern, wie Transfers und Schadloshaltung oder mit einer anderen, damit in Verbindung gebrachten Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet eine nicht weniger günstige Behandlung als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten, je nachdem welche die günstigere ist, zukommen lässt.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen in den Absätzen 1, 2 und 3 beziehen sich jedoch nicht auf Privilegien, die von einer Vertragspartei Investoren eines dritten Staates auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu oder Assoziation mit einer Zollunion, einer Wirtschaftsgemeinschaft, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder ähnlichen wirtschaftlichen Abkommen gewährt werden.
  5. Absatz 5,Die nach diesem Artikel gewährte Behandlung bezieht sich nicht auf Vorteile, die eine Vertragspartei Investoren eines dritten Staates auf Grund einer Doppelbesteuerungsvereinbarung oder einer anderen Vereinbarung über Steuerangelegenheiten bzw. innerstaatlichen Rechtsvorschriften über das Steuerwesen gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20002840

Dokumentnummer

NOR40042514