Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 25.07.2003 — BGBl. III Nr. 85/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute25.07.2003 BGBl. III Nr. 85/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2003,

Typ

Vertrag – Saudi-Arabien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

25.07.2003BGBl. III Nr. 85/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 5

Leistet eine Vertragspartei oder eine damit im Zusammenhang stehende Agentur einem Investor eine Zahlung auf Grund einer Garantie, die sie in Bezug auf eine Investition dieses Investors im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingegangen ist, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche von dem Investor bzw. einem angegliederten Unternehmen auf die erstgenannte Vertragspartei oder eine damit im Zusammenhang stehende Agentur. Dadurch werden die Rechte des Investors nach Artikel 11 dieses Abkommens nicht beeinträchtigt.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20002840

Dokumentnummer

NOR40042516