Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 85/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2003,
Typ
Vertrag – Saudi-Arabien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 5
Leistet eine Vertragspartei oder eine damit im Zusammenhang stehende Agentur einem Investor eine Zahlung auf Grund einer Garantie, die sie in Bezug auf eine Investition dieses Investors im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingegangen ist, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche von dem Investor bzw. einem angegliederten Unternehmen auf die erstgenannte Vertragspartei oder eine damit im Zusammenhang stehende Agentur. Dadurch werden die Rechte des Investors nach Artikel 11 dieses Abkommens nicht beeinträchtigt.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40042516