Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 85/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2003,
Typ
Vertrag – Saudi-Arabien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 6
Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit Investitionen und ihren Investitionserträgen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei den freien Transfer von Zahlungen. Diese umfassen insbesondere:
das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
die Rückzahlung von Darlehen;
die Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;
eine Entschädigung gemäß Artikel 4;
Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
Einkommen und sonstige Bezüge des im Zusammenhang mit einer Investition eingestellten Personals.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40042517