Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 25.07.2003 — BGBl. III Nr. 85/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute25.07.2003 BGBl. III Nr. 85/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2003,

Typ

Vertrag – Saudi-Arabien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

25.07.2003BGBl. III Nr. 85/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 6

Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit Investitionen und ihren Investitionserträgen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei den freien Transfer von Zahlungen. Diese umfassen insbesondere:

  1. Litera a
    das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
  2. Litera b
    die Erträge;
  3. Litera c
    die Rückzahlung von Darlehen;
  4. Litera d
    die Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;
  5. Litera e
    eine Entschädigung gemäß Artikel 4;
  6. Litera f
    Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
  7. Litera g
    Einkommen und sonstige Bezüge des im Zusammenhang mit einer Investition eingestellten Personals.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20002840

Dokumentnummer

NOR40042517