Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 227/1859 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1933RGBl. Nr. 227 aus 1859, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1933,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
VI. Hauptstück.römisch sechs. Hauptstück.
Gewerbliches Hilfspersonale.
1. Allgemeine Bestimmungen.
§. 72.Paragraph 72,
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbstständigen Gewerbetreibenden und ihren Hilfsarbeitern ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Gränzen Gegenstand freier Uebereinkunft.
Schriftliche Ausfertigungen derartiger Vereinbarungen sind von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
In Ermanglung einer Uebereinkunft entscheiden zunächst die dafür erlassenen besonderen Vorschriften, dann das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch.
Schlagworte
Stempelgebühr, Grenze, Übereinkunft
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR40042583