Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 227/1859 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885RGBl. Nr. 227 aus 1859, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§. 76.Paragraph 76,
Pflichten der Hilfsarbeiter.
Die Hilfsarbeiter sind verpflichtet dem Gewerbsinhaber Treue, Folgsamkeit und Achtung zu erweisen, sich anständig zu betragen, die bedungene oder ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, die ihnen anvertrauten gewerblichen Verrichtungen nach besten Kräften zu besorgen, über die Betriebsverhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten, sich gegen die übrigen Hilfsarbeiter und Hausgenossen verträglich zu benehmen und die Lehrlinge, sowie die unter der Aufsicht der Hilfsarbeiter arbeitenden Kinder gut zu behandeln. Zur Leistung von häuslichen Arbeiten, insofern diese nicht zum Gewerbsbetriebe gehören, sind die Hilfsarbeiter vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung nicht verpflichtet.
Schlagworte
Gewerbeinhaber, Gewerbebetrieb
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR40042585