Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.12.2019 — BGBl. II Nr. 240/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 240/2019
§ 1101.08.200330.11.2019 BGBl. II Nr. 351/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2019BGBl. II Nr. 240/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Veröffentlichung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der harmonisierte Verbraucherpreisindex gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, (HVPI) ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/792 zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt hat den nationalen Verbraucherpreisindex gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, (VPI) gleichzeitig mit dem HVPI, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Ablauf des Monats, auf den sich der Index bezieht, kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3,Folgende Gesamtindizes bzw. deren Veränderungsraten sind zumindest auf eine Kommastelle genau kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zu publizieren:
    1. Ziffer eins
      Jahresdurchschnitte der letzten zehn Jahre (auf allen Indexbasen bis 1958);
    2. Ziffer 2
      Monatliche Indizes der letzten zehn Jahre (auf allen Indexbasen bis 1958);
    3. Ziffer 3
      Monatliche Inflationsraten (Vergleich laufendes Monat mit entsprechendem Monat des Vorjahres) für die letzten zehn Jahre.
  4. Absatz 4,Teilindizes sind auf der Zweisteller-Ebene der COICOP-Klassifikation gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2016/792 für die jeweils laufende Indexperiode zu publizieren.
  5. Absatz 5,Die Bundesanstalt hat die Berechnung des VPI durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind das jeweils gültige Gewichtungsschema und die Verkettungsfaktoren auf der Homepage von Statistik Österreich kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6,In den von der Bundesanstalt veröffentlichten VPI-Reihen ist der jeweils letzte Monat als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist im folgenden Monat in endgültiger Form vorzulegen.
  7. Absatz 7,In den von der Bundesanstalt veröffentlichten VPI-Reihen sind Revisionen zu kennzeichnen.
  8. Absatz 8,Die monatlichen Veröffentlichungstermine für den VPI sind bis 31. Dezember des dem Index vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

20002846

Dokumentnummer

NOR40217111