Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erstellung von Verbraucherpreisindizes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 351/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 240/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt ihren Verpflichtungen unmittelbar nach Kundmachung der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 nachkommt (vgl. § 15 Abs. 3).Ziffer 2, gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt ihren Verpflichtungen unmittelbar nach Kundmachung der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2019, nachkommt vergleiche Paragraph 15, Absatz 3,).
Text
Erhebungsunterlagen
§ 10.Paragraph 10,
Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen
für Erhebungen bei örtlichen Einheiten für den jeweiligen Erhebungsmonat spätestens am ersten Werktag der ersten Erhebungswoche den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden undfür Erhebungen bei örtlichen Einheiten für den jeweiligen Erhebungsmonat spätestens am ersten Werktag der ersten Erhebungswoche den in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Gemeinden und
für Erhebungen mittels Scannerdaten für das folgende Erhebungsjahr spätestens am 31. Oktober den gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 ausgewählten Unternehmenfür Erhebungen mittels Scannerdaten für das folgende Erhebungsjahr spätestens am 31. Oktober den gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, ausgewählten Unternehmen
kostenlos in aktualisierter und detaillierter Form elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Dokumentnummer
NOR40217110