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§ 9a

Fassungen
ab 01.12.2019 — BGBl. II Nr. 240/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9a heute01.12.2019 BGBl. II Nr. 240/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

01.12.2019BGBl. II Nr. 240/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkung der Gemeinden

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 7, Absatz eins, aufgelisteten Gemeinden wirken auf Verlangen der Bundesanstalt bei den Erhebungen in ihren Erhebungsregionen mit.
  2. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, hat eine Gemeinde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, die Erhebungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, für ihre Erhebungsregion innerhalb der in Paragraph 2, Absatz eins und 2 definierten Erhebungszeiträume durchzuführen. Zu diesem Zweck hat sie
    1. Ziffer eins
      die konkrete produktspezifische Auswahl bei den Erhebungseinheiten (Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins,) zu treffen,
    2. Ziffer 2
      die Daten entsprechend den Erhebungsunterlagen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten (Paragraph 10, Ziffer eins,) zu erheben,
    3. Ziffer 3
      die Erhebungsergebnisse auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen sowie
    4. Ziffer 4
      die unter Verwendung von elektronischen Dateneingabegeräten gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erhobenen Daten spätestens an dem der ersten Erhebungswoche folgenden Werktag, die Daten gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 spätestens am fünften Werktag nach der ersten Erhebungswoche und alle Daten der zweiten Erhebungswoche spätestens am letzten Werktag der zweiten Erhebungswoche in eine von der Bundesanstalt unterhaltene Datenbank zu übertragen. Jeweils für den Monat Dezember können von der Bundesanstalt davon abweichende Liefertermine festgesetzt werden.
  3. Absatz 3,Die mitwirkenden Gemeinden sind verpflichtet, sich an die Qualitätsvorgaben der Bundesanstalt zu halten. Sie haben auf Verlangen der Bundesanstalt Nacherhebungen durchzuführen, wenn solche zur Sicherstellung der statistischen Qualität erforderlich sind.

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

20002846

Dokumentnummer

NOR40217118