Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erstellung von Verbraucherpreisindizes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 351/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 240/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9aParagraph 9 a
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Mitwirkung der Gemeinden
§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz eins,Die in § 7 Abs. 1 aufgelisteten Gemeinden wirken auf Verlangen der Bundesanstalt bei den Erhebungen in ihren Erhebungsregionen mit.Die in Paragraph 7, Absatz eins, aufgelisteten Gemeinden wirken auf Verlangen der Bundesanstalt bei den Erhebungen in ihren Erhebungsregionen mit.
(2)Absatz 2,Im Fall des Abs. 1 hat eine Gemeinde gemäß § 7 Abs. 1 die Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 für ihre Erhebungsregion innerhalb der in § 2 Abs. 1 und 2 definierten Erhebungszeiträume durchzuführen. Zu diesem Zweck hat sieIm Fall des Absatz eins, hat eine Gemeinde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, die Erhebungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, für ihre Erhebungsregion innerhalb der in Paragraph 2, Absatz eins und 2 definierten Erhebungszeiträume durchzuführen. Zu diesem Zweck hat sie
die konkrete produktspezifische Auswahl bei den Erhebungseinheiten (§ 6a Abs. 2 Z 1) zu treffen,die konkrete produktspezifische Auswahl bei den Erhebungseinheiten (Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins,) zu treffen,
die Daten entsprechend den Erhebungsunterlagen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten (§ 10 Z 1) zu erheben,die Daten entsprechend den Erhebungsunterlagen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten (Paragraph 10, Ziffer eins,) zu erheben,
die Erhebungsergebnisse auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen sowie
die unter Verwendung von elektronischen Dateneingabegeräten gem. § 9 Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten spätestens an dem der ersten Erhebungswoche folgenden Werktag, die Daten gem. § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 spätestens am fünften Werktag nach der ersten Erhebungswoche und alle Daten der zweiten Erhebungswoche spätestens am letzten Werktag der zweiten Erhebungswoche in eine von der Bundesanstalt unterhaltene Datenbank zu übertragen. Jeweils für den Monat Dezember können von der Bundesanstalt davon abweichende Liefertermine festgesetzt werden.die unter Verwendung von elektronischen Dateneingabegeräten gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erhobenen Daten spätestens an dem der ersten Erhebungswoche folgenden Werktag, die Daten gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 spätestens am fünften Werktag nach der ersten Erhebungswoche und alle Daten der zweiten Erhebungswoche spätestens am letzten Werktag der zweiten Erhebungswoche in eine von der Bundesanstalt unterhaltene Datenbank zu übertragen. Jeweils für den Monat Dezember können von der Bundesanstalt davon abweichende Liefertermine festgesetzt werden.
(3)Absatz 3,Die mitwirkenden Gemeinden sind verpflichtet, sich an die Qualitätsvorgaben der Bundesanstalt zu halten. Sie haben auf Verlangen der Bundesanstalt Nacherhebungen durchzuführen, wenn solche zur Sicherstellung der statistischen Qualität erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Dokumentnummer
NOR40217118