Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.12.2019 — BGBl. II Nr. 240/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 240/2019
§ 929.09.200730.11.2019 § → § BGBl. II Nr. 259/2007
§ 901.08.200328.09.2007 BGBl. II Nr. 351/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.12.2019BGBl. II Nr. 240/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Durchführung der Erhebung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die konkrete Erhebung ist je nach Wunsch des Auskunftsgebenden durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      bei örtlichen Einheiten durch Erfassung vor Ort (Geschäftsbesuch) unter Verwendung von elektronischen Dateneingabegeräten oder
    2. Ziffer 2
      durch mündliche Befragung und Eintragung der Preise in die Erhebungsunterlagen (Paragraph 10,) durch das Erhebungsorgan oder
    3. Ziffer 3
      schriftlich (E-Mail, Fax), telefonisch oder per Internet bei Erhebungen, die nicht bei örtlichen Einheiten durchgeführt werden, sowie bei Gemeinden bei Erhebungen von kommunalen Dienstleistungen.
  2. Absatz 2,Unternehmen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, sind verpflichtet, bei der Erhebung der Scannerdaten durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen mitzuwirken, sofern solche verfügbar sind.
  3. Absatz 3,Preise und Erhebungsmerkmale, die von der Bundesanstalt eingeholt werden, können auch in elektronischer Form (Webfragebogen) und automationsunterstützt im Internet (z. B. Webscraping) erhoben werden.
  4. Absatz 4,Preisinformationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 3, die Gebietskörperschaften und gesetzlich eingerichteten Institutionen, insbesondere in den Bereichen Energie- und Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Telekommunikation, Rundfunk, Post und öffentlicher Verkehr vorliegen, sind von diesen auf Anfrage der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Von den Auskunftsgebenden sind in Entsprechung des Artikel 5, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/792
    1. Ziffer eins
      bei Erhebungen mittels Scannerdaten die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, wöchentlich bis spätestens Mittwoch der Folgewoche um 24.00 Uhr nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit entweder für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag, und die Daten gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 bis spätestens 30. April für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesanstalt zu übermitteln,
    2. Ziffer 2
      bei von der Bundesanstalt durchgeführten schriftlichen Erhebungen (einschließlich Webfragebogen) die vollständig ausgefüllten Erhebungsunterlagen bis spätestens fünf Werktage nach der jeweiligen Erhebungswoche (Paragraph 2,) an die Bundesanstalt zu übermitteln.

Schlagworte

Energieversorgung

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

20002846

Dokumentnummer

NOR40217109