Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
29.09.2007 bis 30.11.2019 — BGBl. II Nr. 259/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 240/2019
§ 929.09.200730.11.2019 § → § BGBl. II Nr. 259/2007
§ 901.08.200328.09.2007 BGBl. II Nr. 351/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

29.09.2007BGBl. II Nr. 259/2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019danach: BGBl. II Nr. 240/2019

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Durchführung der Erhebung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Erhebungen sind grundsätzlich bei den örtlichen Einheiten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) durchzuführen.
  2. Absatz 2,Preise und sonstige Erhebungsmerkmale (Paragraph 4,) von Waren und Dienstleistungen, die von der Bundesanstalt eingeholt werden, können auch bei den Unternehmen und Betrieben erhoben werden.
  3. Absatz 3,Die in Paragraph 7, angeführten Städte und Gemeinden sind zur Mitwirkung an der Erhebung insoweit verpflichtet, als sie
    1. Ziffer eins
      in ihrem Wirkungsbereich die Erhebungen durchführen;
    2. Ziffer 2
      die Preismeldungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen und
    3. Ziffer 3
      spätestens acht Werktage nach der jeweiligen Erhebungswoche (Paragraph 2,) die Preismeldungen der Bundesanstalt übermitteln.
  4. Absatz 4,Die konkrete Erhebung ist je nach Wunsch des Auskunftsgebenden durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      durch mündliche Befragung und Eintragung der Preise in die Erhebungsunterlagen (Paragraph 10,) durch das Erhebungsorgan oder
    2. Ziffer 2
      durch Übergabe der Erhebungsunterlagen an den Auskunftsgebenden und Rückübermittlung der vollständig ausgefüllten Unterlagen durch diesen im Fall des Absatz 3, an die Städte und Gemeinden und im Fall des Absatz 2 und 5 an die Bundesanstalt durch den Auskunftsgebenden jeweils innerhalb von zwei Arbeitstagen.
  5. Absatz 5,Die Bundesanstalt kann Nacherhebungen durchführen, wenn solche zur Sicherstellung der statistischen Qualität erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

20002846

Dokumentnummer

NOR40091118