Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung von Verbraucherpreisindizes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 351/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Durchführung der Erhebung
§ 9. (1) Die Erhebungen sind grundsätzlich bei den örtlichen Einheiten (§ 3 Abs. 1 Z 3 und 4) durchzuführen.Paragraph 9, (1) Die Erhebungen sind grundsätzlich bei den örtlichen Einheiten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) durchzuführen.
(2)Absatz 2,Preise und sonstige Erhebungsmerkmale (§ 4) von Waren und Dienstleistungen, die von der Bundesanstalt eingeholt werden, können auch bei den Unternehmen und Betrieben erhoben werden.Preise und sonstige Erhebungsmerkmale (Paragraph 4,) von Waren und Dienstleistungen, die von der Bundesanstalt eingeholt werden, können auch bei den Unternehmen und Betrieben erhoben werden.
(3)Absatz 3,Die in § 7 angeführten Städte und Gemeinden sind zur Mitwirkung an der Erhebung insoweit verpflichtet, als sieDie in Paragraph 7, angeführten Städte und Gemeinden sind zur Mitwirkung an der Erhebung insoweit verpflichtet, als sie
in ihrem Wirkungsbereich die Erhebungen durchführen;
die Preismeldungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen und
spätestens acht Werktage nach dem Erhebungsstichtag (§ 2) die Preismeldungen der Bundesanstalt übermitteln.spätestens acht Werktage nach dem Erhebungsstichtag (Paragraph 2,) die Preismeldungen der Bundesanstalt übermitteln.
(4)Absatz 4,Die konkrete Erhebung ist je nach Wunsch des Auskunftsgebenden durchzuführen:
durch mündliche Befragung und Eintragung der Preise in die Erhebungsunterlagen (§ 10) durch das Erhebungsorgan oderdurch mündliche Befragung und Eintragung der Preise in die Erhebungsunterlagen (Paragraph 10,) durch das Erhebungsorgan oder
durch Übergabe der Erhebungsunterlagen an den Auskunftsgebenden und Rückübermittlung der vollständig ausgefüllten Unterlagen durch diesen im Fall des Abs. 3 an die Städte und Gemeinden und im Fall des Abs. 2 und 5 an die Bundesanstalt durch den Auskunftsgebenden jeweils innerhalb von zwei Arbeitstagen.durch Übergabe der Erhebungsunterlagen an den Auskunftsgebenden und Rückübermittlung der vollständig ausgefüllten Unterlagen durch diesen im Fall des Absatz 3, an die Städte und Gemeinden und im Fall des Absatz 2 und 5 an die Bundesanstalt durch den Auskunftsgebenden jeweils innerhalb von zwei Arbeitstagen.
(5)Absatz 5,Die Bundesanstalt kann Nacherhebungen durchführen, wenn solche zur Sicherstellung der statistischen Qualität erforderlich sind.
Dokumentnummer
NOR40042649