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Art. 17

Fassungen
ab 01.05.2003 — BGBl. III Nr. 86/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.05.2003 BGBl. III Nr. 86/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Marokko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2003,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.05.2003BGBl. III Nr. 86/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 17

BERATUNGEN UND ABÄNDERUNGEN

  1. Absatz eins,Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens zu ändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Änderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen.
  3. Absatz 3,Änderungen des Anhangs sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

20002853

Dokumentnummer

NOR40042936