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Art. 6

Fassungen
ab 01.05.2003 — BGBl. III Nr. 86/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.05.2003 BGBl. III Nr. 86/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Marokko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2003,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2003BGBl. III Nr. 86/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6

ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN UND AUSWEISEN

  1. Absatz eins,Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die für ihre eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

20002853

Dokumentnummer

NOR40042925