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Art. 17

Fassungen
ab 01.05.2003 — BGBl. III Nr. 89/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.05.2003 BGBl. III Nr. 89/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2003,

Typ

Vertrag - Kirgisistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.05.2003BGBl. III Nr. 89/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
  3. Absatz 3,Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind die in diesem Artikel genannten Einkünfte in dem Vertragsstaat, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt, von der Steuer ausgenommen, wenn die Tätigkeit in diesem Staat im Rahmen eines von den Vertragsstaaten anerkannten Kultur- oder Sportaustauschprogramms ausgeübt wird.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler, Kulturprogramm

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20002855

Dokumentnummer

NOR40042960