Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kirgisistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 89/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 17
KÜNSTLER UND SPORTLER
(1)Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3)Absatz 3,Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind die in diesem Artikel genannten Einkünfte in dem Vertragsstaat, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt, von der Steuer ausgenommen, wenn die Tätigkeit in diesem Staat im Rahmen eines von den Vertragsstaaten anerkannten Kultur- oder Sportaustauschprogramms ausgeübt wird.
Schlagworte
Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler, Kulturprogramm
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Dokumentnummer
NOR40042960