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Art. 18

Fassungen
ab 01.05.2003 — BGBl. III Nr. 89/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.05.2003 BGBl. III Nr. 89/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2003,

Typ

Vertrag - Kirgisistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.05.2003BGBl. III Nr. 89/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Bestimmung umfasst auch Renten, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck “Rente” bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20002855

Dokumentnummer

NOR40042961