Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderung für Studierende an der Medizinischen Schule
Salzburg - Privatstiftung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 363/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2003/2004 Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2003 aus 2004,
anzuwenden (vgl. § 3).anzuwenden vergleiche Paragraph 3,).
Text
§ 1. (1) An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studienprogramm an der "Medizinischen Schule Salzburg - Privatstiftung" zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1 StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.Paragraph eins, (1) An Personen gemäß Paragraph 2, StudFG, die zu einem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, akkreditierten Studienprogramm an der "Medizinischen Schule Salzburg - Privatstiftung" zugelassen sind, können gemäß Paragraph 68, Absatz eins, StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.
(2)Absatz 2,Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist.Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß Paragraph eins, StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist.
(3)Absatz 3,Die Förderungen für Studierende werden von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.
Dokumentnummer
NOR40043083