Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderung für Studierende an der Medizinischen Schule
Salzburg - Privatstiftung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 363/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2003/2004 Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2003 aus 2004,
anzuwenden (vgl. § 3).anzuwenden vergleiche Paragraph 3,).
Text
§ 2. (1) Studienunterstützungen für das Diplomstudium Humanmedizin werden höchstens für sechs Jahre gewährt.Paragraph 2, (1) Studienunterstützungen für das Diplomstudium Humanmedizin werden höchstens für sechs Jahre gewährt.
(2)Absatz 2,Bei der Förderung des Diplomstudiums Humanmedizin sind nach jedem Studienjahr Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von mindestens 48 ECTS-Punkten aus den im Studienplan vorgeschriebenen Fächern des jeweils vorangegangenen Studienjahres als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.
(3)Absatz 3,Werden nach dem ersten Studienjahr weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise erbracht, ist die Studienunterstützung zurückzuzahlen.
Dokumentnummer
NOR40043084