Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
13.08.2003 bis 30.09.2008 — BGBl. II Nr. 363/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 213.08.200330.09.2008 BGBl. II Nr. 363/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderung für Studierende an der Medizinischen Schule

Salzburg - Privatstiftung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

13.08.2003BGBl. II Nr. 363/2003

Außerkrafttretensdatum

30.09.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2008

Index

72/13 Studienförderung

Beachte

Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2003 aus 2004,

anzuwenden vergleiche Paragraph 3,).

Text

Paragraph 2, (1) Studienunterstützungen für das Diplomstudium Humanmedizin werden höchstens für sechs Jahre gewährt.

  1. Absatz 2,Bei der Förderung des Diplomstudiums Humanmedizin sind nach jedem Studienjahr Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von mindestens 48 ECTS-Punkten aus den im Studienplan vorgeschriebenen Fächern des jeweils vorangegangenen Studienjahres als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.
  2. Absatz 3,Werden nach dem ersten Studienjahr weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise erbracht, ist die Studienunterstützung zurückzuzahlen.

Gesetzesnummer

20002859

Dokumentnummer

NOR40043084