Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 369/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Periodizität, Erhebungsstichtag
§ 2. (1) Es sind stichtagsbezogen zu erheben:Paragraph 2, (1) Es sind stichtagsbezogen zu erheben:
die Großhandelspreise (§ 4 Abs. 1 Z 1), die Erzeugerpreise von Waren und Dienstleistungen (§ 4 Abs. 1 Z 4) und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, sowie die Baukosten monatlich;die Großhandelspreise (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,), die Erzeugerpreise von Waren und Dienstleistungen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,) und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, sowie die Baukosten monatlich;
Preise für Ausrüstungsgüter (§ 4 Abs. 1 Z 3) sowie die Baupreise (§ 4 Abs. 1 Z 2) und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 vierteljährlich.Preise für Ausrüstungsgüter (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,) sowie die Baupreise (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, vierteljährlich.
(2)Absatz 2,Der Stichtag ist:
für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats;für die Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, der 15. jeden Monats;
für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November;für die Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November;
für die Erhebungen der Baupreise des Tiefbaus abweichend von
Z 2 der 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. Fällt der Stichtag auf einen Feiertag, ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.Ziffer 2, der 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. Fällt der Stichtag auf einen Feiertag, ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.
Dokumentnummer
NOR40043104